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2.11.2023

Schmerzensgeld bei Falschbehandlung

Im Zusammenhang mit einer misslungenen oder falschen ärztlichen Behandlung hat der geschädigte Patient gegenüber dem ihn behandelnden Arzt oder auch gegenüber dem Krankenhaus nach einer stationären Behandlung verschiedene Rechte, die verfolgt werden müssen.
Es ist allgemein bekannt, dass der Eintritt eines Behandlungserfolgs besonders bei Schönheitsoperationen nicht garantiert werden kann, daran ändert auch eine fehlerhafte Behandlung nichts, es sei denn, dass der Patient vor Beginn der Behandlung über die Behandlungsrisiken umfassend aufgeklärt wurde. Jeder betroffene Patient hat einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine medizinische Aufklärung über die eventuellen Risiken der Operation und auf eine Beratung über die Erfolgsaussichten, er möchte gerade eine Falschbehandlung mit anschließenden gesundheitlichen Nachteilen vermeiden.
Sowohl die Diagnose als auch die anschließende Therapie sind wie jede Behandlungsmaßnahme mit dem behandelnden Arzt abzustimmen. Kommt es bei der Behandlung zu einem Behandlungsfehler auf Grund von Pfusch, dann ist die ärztliche Schweigepflicht auch gegenüber dem Patienten zu beachten. Anderenfalls können die Schmerzensgeldansprüche des Patienten vor Gericht durchgesetzt werden, und der Arzt muss umfangreichen Schadensersatz leisten. Durch die Einführung des Patientenrechtegesetzes sind die Rechte der Patienten ganz erheblich gestärkt worden, die Qualität der medizinischen Versorgung ist insgesamt gestiegen. Auch die Folgen eines Behandlungsfehlers sind nun wesentlich besser geregelt: Das Schmerzensgeld für geschädigte Patienten ist deutlich erhöht worden, wenn es auch in den meisten Fällen erst durch einen Patientenanwalt durchgesetzt werden kann.
Schaden:
Wenn trotz des insgesamt hohen Niveaus der ärztlichen Behandlung doch ein Kunstfehler unterläuft, und es daraufhin zu einem Schaden des Patienten kommt, sei es ein körperlicher oder finanzieller Nachteil, dann muss fast immer Schmerzensgeld für die fehlerhafte Behandlung gezahlt werden. Auch bei unzureichender Aufklärung über die Risiken einer medizinisch nicht notwendigen Heilbehandlung stehen dem betroffenen Patienten sowohl ein angemessenes Schmerzensgeld als auch weitere Schadensersatzansprüche zu.
Bei gesundheitlichen Schäden, die durch eine falsche Behandlungsmethode oder die Verschreibung eines ungeeigneten Arzneimittels oder auch durch ein anderes medizinisches Gerät verursacht werden, müssen die Ansprüche auf Schadensersatz auch gegen die Ärzte im Krankenhaus gerichtet werden.
Die deutschen Haftpflichtversicherungen der Ärzte sind ausgesprochen zahlungsunwillig wenn es um die Berechnung von Schmerzensgeld für die betroffenen Patienten geht, deshalb ist es leider oft erforderlich, die Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gerichtlich durchzusetzen. Auch hierfür muss ein geeigneter Rechtsanwalt hinzugezogen werden.
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